§ 52
Tagesabschluss
(1) Im Tagesabschluss sind die Abschlüsse für jeden Tag sowie die Buchungsjournale zusammenzufassen. Sie sind gesondert chronologisch abzulegen.
(2) Kassenfehlbeträge und Kassenüberschüsse sowie die vom Bürgermeister – im Falle des § 69 Abs. 4 bis 6 K-AGO von dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Mitglied des Gemeindevorstandes – diesbezüglich getroffenen Verfügungen sind im Tagesabschluss zu vermerken.
(3) Im Tagesabschluss sind die Bestände an liquiden Mitteln einzeln nach der folgenden Gliederung darzustellen:
- a) Kassen-/Barbestände;
- b) Kontokorrentkonten;
- c) Zahlungsmittelreserven;
- d) Termineinlagen;
- e) Festgelder.
(4) Verwahrgelder sind im Tagesabschluss gesondert darzustellen.
(5) Der Finanzverwalter und die beteiligten Gemeindebediensteten haben die Richtigkeit des Abschlusses durch ihre Unterschrift am Tagesabschluss zu bestätigen. Der Bürgermeister hat durch seine Unterschrift die Kenntnisnahme des Abschlusses zu bestätigen.
(6) Der Bürgermeister darf anordnen, dass der Tagesabschluss nicht täglich, sondern nach Bedarf – längstens aber für fünf Tage gleichzeitig – erfolgen darf.
25.11.2019
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