§ 52 K-GMG

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

§ 52
Verwendungsbeschränkungen

(1) Ehegatten, eingetragene Partner, Personen, die in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden dienstlichen Naheverhältnissen verwendet werden:

  1. a) Weisungs- oder Kontrollbefugnis der einen gegenüber der anderen Gemeindemitarbeiterin,
  2. b) bei der Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.

(2) Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 1 dürfen von der Bürgermeisterin genehmigt werden, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn ein Naheverhältnis iSd. Abs. 1 gegenüber einer Gemeindevertragsbediensteten oder einer Gemeindebeamtin besteht.

04.12.2019

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