LGBl. Nr. 55/2024
§ 52
Unterrichtsjahr, Hauptferien
(1) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien.
(2) Das Unterrichtsjahr besteht an ganzjährigen Berufsschulen aus zwei Semestern und den Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen grundsätzlich am zweiten Montag im Februar.
(3) Die Hauptferien beginnen
- 1. für ganzjährige Berufsschulen an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, und
- 2. für lehrgangsmäßige und saisonmäßige Berufsschulen frühestens neun und spätestens sieben Wochen vor dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(4) Die Hauptferien dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(5) Bei lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters den Beginn und das Ende der einzelnen Lehrgänge innerhalb jedes Unterrichtsjahres und die Dauer der Hauptferien zu bestimmen. Bei einer Unterbrechung des Lehrganges aus Anlass von Ferien oder aus sonstigen organisatorischen Gründen ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichts anzustreben.
06.09.2024
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