§ 52 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 8/2012

§ 52

Entscheidung über Einsprüche

(1) Über Einsprüche hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraumes (§ 50 Abs. 1) mit Bescheid zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, findet Anwendung. Der Bescheid ist dem Einspruchswerber sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen nachweislich zuzustellen.

(2) Verspätet eingelangte Einsprüche sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.

31.01.2012

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