§ 52 Bgld. LVBG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 52

Anspruch auf Erholungsurlaub

Die oder der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)