§ 52 K-LGlBG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2024

§ 52
Geschäftsführung der Kommission

(1) Die in den nachfolgenden Absätzen getroffenen Regelungen über die Geschäftsführung der Kommission gelten in gleicher Weise für die Senate I und II der Kommission, soweit in bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt wird.

(2) Die Vorsitzende eines Senats und im Falle ihrer Verhinderung ihre Stellvertreterin hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung des Senates hat auch dann zu erfolgen, wenn dies von mehr als einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.

(2a) Sind gleichzeitig die Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert, an einer bereits anberaumten Senatssitzung teilzunehmen, hat das an Jahren älteste anwesende Senatsmitglied, im Fall des Senats I jenes aus dem Kreis der in § 54 Abs. 2 genannten ständigen Mitglieder, für diese Sitzung die Vorsitzführung zu übernehmen.

(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Bildet den Gegenstand des Verfahrens eine behauptete Belästigung nach § 13, so kann die Vorsitzende anordnen, dass die Befragungen der von der Belästigung Betroffenen und der Person, gegen die sich der Antrag richtet, abgesondert erfolgen.

(4) Ein Mitglied der Kommission, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmitglied zu vertreten.

(5) Ein Senat der Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(6) Jeder Beschluss eines Senats der Kommission wird mit Stimmenmehrheit der anwesenden Kommissionsmitglieder gefasst. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Vorsitzende des jeweiligen Senats gibt ihre Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern eines Senats der Kommission ist eine geheime Abstimmung durchzuführen. Abs. 6 findet in diesem Fall keine Anwendung. Jeder Beschluss wird mit unbedingter Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Stimmzettel, aus denen der Wille eines Kommissionsmitgliedes nicht eindeutig erkennbar ist, sind ungültig.

(8) Den Sitzungen der Kommission können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden, sofern dies von mindestens zwei Mitgliedern des jeweiligen Senats verlangt wird oder ein entsprechender Vorschlag der Vorsitzenden des Senats mehrheitlich beschlossen wird.

(9) Die Geschäftsordnung der Kommission ist durch Verordnung der Landesregierung näher zu regeln.

(10) Die Geschäfte der Kommission sind vom Amt der Kärntner Landesregierung zu führen. Schriftliche Erledigungen der Kommission sind von der Vorsitzenden des jeweiligen Senats zu fertigen.

(11) Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein Ehrenamt; für die im Rahmen der Kommission geleistete Arbeit gebührt den Mitgliedern keine Vergütung. Mitgliedern, die nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft sind, gebührt jedoch eine Reisezulage und eine Fahrtkostenvergütung. Auf diese Ansprüche ist das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 sinngemäß anzuwenden.

(12) Die Kommission ist berechtigt – unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz – Informationen betreffend die Gleichbehandlung und Frauenförderung mit anderen Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union sowie sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen auszutauschen, sofern dies zur Wahrung ihrer Aufgaben zweckdienlich ist.

(13) Die Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie die durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Anstalten, Fonds und Körperschaften haben die Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu gewähren. Die Kommission kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, andere Personen oder Einrichtungen sowie die Organe des Bundes um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen.

(14) Die Kommission hat Gutachten im Sinne des § 56 Abs. 1 und des § 57, sofern keine Rückschlüsse auf Einzelfälle gezogen werden können, im vollen Wortlaut, jedoch in anonymisierter Form, auf der Homepage des Landes Kärnten kostenlos zu veröffentlichen.

10.04.2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)