§ 52 K-SchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

9. Abschnitt

Widmung für Schulzwecke

§ 52

Verwendung für Schulzwecke

(1) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn - unbeschadet der baurechtlichen Bestimmungen - der Bauplan für die Herstellung oder bauliche Änderung von der Bildungsdirektion bewilligt worden ist.

(2) Kommt eine Bewilligung eines Bauplanes nach Abs. 1 nicht in Betracht, so bedarf die Verwendung von Gebäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen für Schulzwecke einer Bewilligung der Bildungsdirektion.

(3) Bewilligungen nach Abs. 1 und 2 sind vom gesetzlichen Schulerhalter zu beantragen. Dem Antrag sind ein Bauplan und die erforderlichen Beschreibungen über die beabsichtigten Verwendungen anzuschließen.

(4) Bewilligungen nach Abs. 1 und 2 sind zu erteilen, wenn das Vorhaben den Anforderungen des § 49 und der Schulbauverordnung (§ 50) entspricht.

(5) Die Bildungsdirektion darf die Verwendung von Gebäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen für Schulzwecke untersagen, wenn der Bewilligungsbescheid (Abs. 1 oder 2) nicht eingehalten worden ist.

08.02.2019

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