9. Abschnitt
Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 52
Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit am letzten Wahltag abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Kreiswahlkommission bestimmten Warteraum erschienenen Wählerinnen und Wähler gestimmt haben, erklärt die Kreiswahlkommission die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kreiswahlkommission, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Nach Schließung des Wahllokals gemäß Abs. 1 hat die Kreiswahlkommission zunächst die nicht zur Ausgabe gelangten Stimmzettel zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.
(3) Nach Abschluss des im Abs. 2 festgesetzten Vorganges hat die Kreiswahlkommission die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts mit jenen der gemäß § 42 Abs. 5 und 7 übergebenen Wahlkuverts und den Wahlkuverts aus den Briefwahlkarten gemäß § 46 Abs. 4 gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
- 1. die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts,
- 2. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wählerinnen und Wähler,
- 3. den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Z 1 mit der Zahl zu Z 2 nicht übereinstimmt.
(4) Die Kreiswahlkommission öffnet hierauf die von den Wählerinnen und Wählern des Wahlkreises abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
- 1. die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
- 2. die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,
- 3. die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
- 4. die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
(5) Nach Feststellung der Parteisummen hat die Kreiswahlkommission auf Grund der gültigen Stimmzettel die von jeder Wahlwerberin und jedem Wahlwerber erreichten Wahlpunkte zu ermitteln. Die Zahl der Wahlpunkte ist durch Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte zu ermitteln. Hiebei ist wie folgt vorzugehen:
- 1. Die oder der auf dem Stimmzettel an erster Stelle angeführte Wahlwerberin oder Wahlwerber erhält je Stimmzettel doppelt so viele Listenpunkte, wie Mandate im betreffenden Wahlkreis zu vergeben sind. Die oder der auf dem Stimmzettel an zweiter Stelle angeführte Wahlwerberin oder Wahlwerber erhält einen Punkt weniger, die oder der an dritter Stelle angeführte Wahlwerberin oder Wahlwerber erhält zwei Punkte weniger und so fort.
- 2. Für jede Vorzugsstimme erhält die Wahlwerberin oder der Wahlwerber 20 Vorzugspunkte.
(6) Die Vergabe der Vorzugsstimmen ist gültig, wenn die Wählerin oder der Wähler eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerberinnen oder Wahlwerbern der von ihr oder ihm gewählten wahlwerbenden Gruppe sie oder er die zulässige Anzahl der Vorzugsstimmen geben will. Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist insbesondere ungültig, wenn
- 1. die Wählerin oder der Wähler den Wahlwerberinnen und Wahlwerbern der von ihm gewählten wahlwerbenden Gruppe mehr als drei Vorzugsstimmen gibt;
- 2. im Falle des § 50 Abs. 2 Z 2 auf den gültigen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen den Wahlwerberinnen oder den Wahlwerbern der gewählten wahlwerbenden Gruppe unterschiedlich gegeben werden.
- Die Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerberinnen und Wahlwerber einer anderen als der gewählten wahlwerbenden Gruppe und die Vergabe jener Vorzugsstimmen für dieselbe Wahlwerberin oder denselben Wahlwerber, die über die Anzahl von zwei hinausgehen, gelten als nicht erfolgt.
(7) Die nach den Abs. 3, 4, 5 und 6 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 53) zu beurkunden.
20.11.2024
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