§ 52 K-FWG 2021

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2021

§ 52
Landesbedienstete

(1) Der Landesfeuerwehrkommandant ist gegenüber jenen Landesbediensteten, die bei der Kärntner Landesfeuerwehrschule Dienst verrichten mit der Wahrnehmung sämtlicher Maßnahmen des Dienst- und Besoldungsrechtes betraut. Davon ausgenommen sind:

  1. 1. Maßnahmen nach den §§ 6 und 23 bis 35b des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994,
  2. 2. Maßnahmen nach den §§ 91 bis 95 des K-DRG 1994, hinsichtlich der Verfahren vor den Leistungsfeststellungskommissionen,
  3. 3. Disziplinarangelegenheiten der Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit der Disziplinarkommission nach dem K-DRG 1994 gegeben ist,
  4. 4. Maßnahmen nach § 79 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994,
  5. 5. Versetzungen und Dienstzuteilungen zu Dienststellen des Landes,
  6. 6. die Erlassung von Verordnungen,
  7. 7. Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten.

(2) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband darf keine Bediensteten in ein Dienstverhältnis zum Land aufnehmen.

20.04.2021

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