§ 52 K-StrG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2017

§ 52
Viehweide

Das Weiden des Viehs auf den Banketten, Böschungen und Gräben der öffentlichen Straßen, ausgenommen überregionalen Radverkehrswegen, ist verboten.

29.03.2017

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