§ 52 K-MSG

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2020

8. Abschnitt

Verfahrensbestimmungen

§ 52

Anträge

(1) Leistungen der sozialen Mindestsicherung setzen einen Antrag voraus, sind aber auch ohne einen solchen anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen.

(2) Anträge auf Leistung sozialer Mindestsicherung dürfen bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich die Hilfe suchende Person aufhält, oder bei der Landesregierung eingebracht werden. Wird der Antrag bei einer der oben angeführten Stellen eingebracht und ist diese unzuständig, ist sie zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet.

(3) (entfällt)

12.01.2021

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