§ 52 K-MEKG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2017

§ 52

Verweise

(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:

30.11.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)