§ 52 K-LTGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2017

§ 52

Aktuelle Stunde

(1) Nach der Fragestunde ist vor Eingehen in die Tagesordnung eine Aktuelle Stunde abzuhalten, wenn dies mindestens vier Mitglieder des Landtages, die demselben Klub angehören, oder mindestens zwei Mitglieder des Landtages, die derselben Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehören, unter Angabe des Themas beantragen. Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, an der Aktuellen Stunde teilzunehmen, wenn sich im Hinblick auf das Thema ihre Zuständigkeit nach der Referatseinteilung ergibt. Die Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung ist nur gerechtfertigt, wenn triftige Gründe vorliegen (Art. 19 Abs. 1 K-LVG).

(2) In der Aktuellen Stunde darf jeweils nur ein einziges – Landesinteressen wesentlich berührendes – Thema behandelt werden. Die Formulierung des Themas darf keine Wertungen enthalten.

(3) In der Aktuellen Stunde dürfen keine Anträge - ausgenommen Anträge nach §§ 69, 78 Abs. 3 und 79 Abs. 2 und 3 sowie Anträge auf Unterbrechung der Sitzung - gestellt und keine sonstigen Beschlüsse des Landtages gefaßt werden.

(4) Anträge auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde dürfen frühestens nach Beendigung einer Landtagssitzung und nur für die nächste Sitzung des Landtages gestellt werden.Anträge sind spätestens zwei Tage vor Beginn der Sitzung des Landtages, in der die Aktuelle Stunde abgehalten werden soll, dem Präsidenten schriftlich zu übergeben. Anträge nach Abs. 1 können bis zwei Tage vor Beginn der Sitzung des Landtages zurückgezogen werden. In diese Fristen werden Tage nicht eingerechnet, in denen das Landtagsamt keinen Dienstbetrieb hat.

(5) Entspricht ein Antrag nicht den Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4, so ist er vom Präsidenten den Antragstellern unverzüglich zurückzustellen und gilt als nicht eingebracht. Der Präsident hat gültige Anträge und ihre Zurückziehung sofort den Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten, deren Mitglieder nicht Antragsteller sind, den Mitgliedern des Landtages, die keinem Klub oder keiner Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehören, den Mitgliedern der Landesregierung und den vom Landtag gewählten Mitgliedern des Bundesrates zuzustellen.

(6) Liegen mehrere gültige Anträge nach Abs. 1 vor, so hat der Präsident nach dem Rotationsprinzip zwischen den Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten zu bestimmen, welcher Antrag zu berücksichtigen ist.

(7) Zu Beginn der Aktuellen Stunde ist einem Vertreter der Antragsteller als erstem Redner das Wort zu erteilen; sodann ist – gereiht nach der Stärke der Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten – je einem Vertreter jener Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten, denen die Antragsteller nicht angehören, das Wort zu erteilen; dies gilt auch für Mitglieder des Bundesrates, die einem Klub oder einer Interessengemeinschaft angehören. Im übrigen gilt § 57 in gleicher Weise. Für die Wortmeldung der Mitglieder der Landesregierung gilt § 43 Abs. 6.

(8) In der Aktuellen Stunde ist die Redezeit der Mitglieder des Landtages, der Mitglieder der Landesregierung und der vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates mit jeweils fünf Minuten beschränkt.

(9) Die Aktuelle Stunde soll 60 Minuten dauern und so gestaltet sein, daß auf die Redezeit der Abgeordneten 50 Minuten entfallen. Überschreitet die Redezeit der Mitglieder der Landesregierung zehn Minuten, verlängert sich die Aktuelle Stunde im Ausmaß der Überschreitung. Hat eine Aktuelle Stunde 90 Minuten gedauert, so darf keinem weiteren Redner - ausgenommen zu Anträgen nach § 69 - das Wort erteilt werden.

03.08.2017

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