§ 52
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird und nicht anderes bestimmt wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf das Kärntner Mindestsicherungsgesetz verwiesen wird, ist dieses mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Worte „Hilfe Suchender“ oder „Hilfe suchende Person“ durch die Worte „Mensch mit Behinderung“, die Worte „Mindestsicherung“ oder „soziale Mindestsicherung“ durch das Wort „Chancengleichheit“ und die Worte „Mindestsicherungsempfänger“ durch die Worte „Empfänger von Leistungen nach diesem Gesetz“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt werden.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes bestimmt wird, sind sie in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
- a) Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2013;
- b) (entfällt)
- c) Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 156/2013;
- d) Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 33/2013;
- e) Familienlastenausgleichgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 163/2013;
- f) Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 165/2013.
14.03.2019
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