§ 52 K-BV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2021

§ 52

Ausnahmen

Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung gemäß § 51 zuzulassen, wenn der Bewilligungswerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Einhaltung der Anforderungen der Verordnung erreicht wird.

31.05.2021

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