§ 52 Bgld. ChG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2024

§ 52

Strafbestimmungen

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, ist sie als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe nach diesem Gesetz zu ahnden.

(2) Mit einer Geldstrafe von bis zu 3 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen, ist zu bestrafen wer

  1. 1. eine gemäß § 27 Abs. 2 bescheidmäßig angeordnete Rückerstattung von Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
  2. 2. durch falsche Angaben oder durch Verschweigung wesentlicher Tatsachen Leistungen der Chancengleichheit nach diesem Gesetz erhält oder erhalten hat, die ansonsten nicht zustehen oder zugestanden wären,
  3. 3. der Anzeigepflicht gemäß § 27 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  4. 4. gegen ein Verbot gemäß § 51 verstößt oder
  5. 5. einer Auskunftspflicht gemäß § 49 Abs. 4 nicht nachkommt.

(3) Der Versuch der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 Z 2 ist strafbar.

24.05.2024

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