LGBl. Nr. 83/2016
7. Abschnitt
Mitwirkung der Gemeindemitglieder
an der Vollziehung
§ 51
Gemeindeversammlung
Zur Information und Kommunikation zwischen der Gemeindeverwaltung und den Gemeindemitgliedern kann der Bürgermeister eine Gemeindeversammlung durchzuführen. Gemeindeversammlungen können auch für Ortsverwaltungsteile gesondert abgehalten werden.
20.04.2017
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