§ 40 K-PBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 40
Verbandsrat

(1) Der Verbandsrat besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden.

(2) Dem Verbandsrat obliegt die Wahl des Vorstandes, die Erlassung der Geschäftsordnung, der Beschluss des jährlichen Voranschlages, die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers zur Erstattung eines Berichts vor Genehmigung des Rechnungsabschlusses für höchstens sechs Jahre und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.

(3) Für die Stellung der Mitglieder des Verbandsrates und die Einberufung und Abhaltung der Sitzungen des Verbandsrates gelten sinngemäß die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung bezüglich der Mitglieder des Gemeinderates.

09.01.2023

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