§ 40 Bgld. FwG 2019

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 40

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr besteht aus allen Mitgliedern der Feuerwehr. Sie ist mindestens einmal im Kalenderjahr vom Feuerwehrkommandanten einzuberufen; er hat dazu den Bürgermeister, bei der Betriebsfeuerwehr den Verfügungsberechtigten über den Betrieb, einzuladen.

(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. 1. die Entgegennahme von Rechenschaftsberichten, Tätigkeitsberichten und Kassaberichten;
  2. 2. die Entlastung des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandos;
  3. 3. die Wahl der Rechnungsprüfer für die gesamte Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1);
  4. 4. die Entgegennahme und Behandlung von Anträgen aus dem Kreis der Feuerwehrmitglieder in Angelegenheiten, die die Feuerwehr betreffen;
  5. 5. die Verfügung über Liegenschaften (Erwerb, Belastung, Veräußerung) sowie über bewegliches Vermögen über 10 000 Euro, wobei bei der Verfügung über Liegenschaften die Zustimmung des Gemeinderates einzuholen ist;
  6. 6. die Wahrnehmung aller Angelegenheiten, die durch dieses Gesetz nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Feuerwehr zugewiesen sind;
  7. 7. Antragstellung beim Gemeinderat auf Auflösung der Feuerwehr oder Zusammenlegung (Fusionierung, Aufnahme) mit einer oder mehreren Freiwilligen Feuerwehren.

(3) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur die aktiven Mitglieder der Feuerwehr.

(4) Nähere Regelungen über die Mitgliederversammlung sind in der Dienstordnung (§ 27) zu treffen.

23.12.2019

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