§ 40 K-SHG 2021

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2023

§ 40
Datenverarbeitung

(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen, soweit dies für die Vollziehung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, folgende Daten und personenbezogene Daten verarbeiten:

  1. 1. zum Zweck der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit des Hilfe Suchenden, der Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz und der Durchführung des Kostenbeitrages und -ersatzes:
  1. a) vom Hilfe Suchenden: Namen, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, Personenstand, Staatsangehörigkeit, allfällige Aufenthaltstitel, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Bankverbindungen, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten, Daten über die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt sowie Daten, die die Integration des Einzelnen am Arbeitsmarkt betreffen;
  2. b) von gegenüber dem Hilfesuchenden Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben dem Hilfesuchenden unterhaltsberechtigten Personen und dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten: Namen, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter und Daten über das Bestehen einer Sozialversicherung;
  3. c) von Dienstgebern der in lit. a und b genannten Personen: Namen oder Firma und Adressdaten;
  4. d) von Unterkunftsgebern oder den Hausverwaltungen der in lit. a und b genannten Personen: Namen oder Firma, Adressdaten, Unterkunftsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindung;
  1. 2. zum Zweck der Leistungsabrechnung:
  1. a) von Personen oder von Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und anderen Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen: Namen oder Firma, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Leistungsdaten, Vertragsdaten und Bankverbindungen;
  2. b) von den Ansprechpersonen nach lit. a: Namen, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten.

(2) Die Gemeinden dürfen, soweit dies für die Vollziehung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, Daten nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b verarbeiten und der Landesregierung übermitteln. Die Übermittlung der Daten hat bei Leistungen nach § 14 auf Grundlage eines von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen.

(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen die in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich erforderlichen Daten zur Überprüfung des Vorliegens der nach diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung gemäß § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes über das Transparenzportal abfragen.

(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie Daten über Art und Ausmaß der Leistung nach diesem Gesetz sowohl in elektronischer wie auch jeder anderen Form an das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, den Österreichischen Integrationsfonds, den vom Österreichischen Integrationsfonds zertifizierten Kursträgern, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Organe, die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sowie die Fremdenbehörden oder zuständige Behörden oder öffentliche Stellen im Rahmen der Vollziehung des Bundes zur Gewährung von mit Leistungen nach diesem Gesetz vergleichbare Sozialleistungen, insbesondere Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 9 übermitteln, sofern die Kenntnis dieser Daten und personenbezogenen Daten für die Erfüllung der Aufgaben dieser Einrichtung erforderlich ist.

(5) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen.

(6) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck einer effizienten und effektiven, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sichernden und einheitlichen Gewährleistung von Leistungen nach diesem Gesetz die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b gemeinsam zu verarbeiten.

(7) Die Landesregierung hat der Bundesanstalt Statistik Österreich die Daten entsprechend § 1 Abs. 2 des Sozialhilfe-Statistikgesetzes zur Verfügung zu stellen.

(8) Die Landesregierung und die Gemeinden dürfen folgende personenbezogenen Daten des Hilfe Suchenden an Träger der freien Wohlfahrt gemäß § 36 übermitteln, sofern dies eine wesentliche Voraussetzung für die Besorgung der diesen Einrichtungen übertragenen Aufgaben ist: Namen, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über allfällige Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und –ausübung, Daten über den Bezug von Leistungen nach diesem Gesetz, einschließlich dem jeweiligen Ausmaß.

12.06.2023

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