§ 40
Technische Ausstattung
Jede stationäre Hospizeinrichtung hat neben der medizinischen und sanitätstechnischen Grundausstattung entsprechend der Anzahl und Bedürfnisse der Palliativpatientinnen und Palliativpatienten insbesondere folgende technische Ausstattung in ausreichender Menge zu gewährleisten:
- 1. medizinischer Sauerstoff;
- 2. Absauggeräte;
- 3. medizinisch/technische Hilfsmittel, insbesondere Schmerz-, lnfusions- und Ernährungspumpen, Perfusoren und assistierende Technologien;
- 4. Ultraschallgerät;
- 5. Notfallkoffer sowie leicht erreichbarer Defibrillator;
- 6. Patientenheber;
- 7. Mittel zur Gewährleistung von Kommunikation für die Palliativpatientinnen und Palliativ-patienten;
- 8. EKG-Gerät;
- 9. mobile Kühlgeräte;
- 1 0. Wechseldruckmatratzen.
07.05.2024
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