§ 40 K-GBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

8. Unterabschnitt
Sonstige Bestimmungen

§ 40
Pensionsbeiträge

(1) Der Beamte des Dienststandes hat die Pensionsbeiträge nach dem K-DRG 1994 zu entrichten. Der Beamte des Ruhestandes und seine Hinterbliebenen haben die Beiträge von den monatlich wiederkehrenden Leistungen nach dem V. Teil des K-DRG 1994 und von der Nebengebührenzulage nach dem VI. Teil des K-DRG 1994 zu entrichten. Die Beiträge der Beamten des Dienststandes (mit Ausnahme jener für nicht pauschalierte Nebengebühren) sind vom Land alljährlich von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten und dem Gemeinde-Servicezentrum zuzuführen. Die Beiträge der Beamten des Dienststandes von den nicht pauschalierten Nebengebühren sind von den Anstellungsgemeinden einzubehalten und dem Gemeinde-Servicezentrum zuzuführen. Die Beiträge der Beamten des Ruhestandes und deren Hinterbliebenen sind vom Gemeinde-Servicezentrum allmonatlich von den Ruhe- und Versorgungsbezügen in Abzug zu bringen und seinem Rechnungskreis zuzuführen.

(2) Während der Rahmenzeit nach § 23d umfasst die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 167 K-DRG 1994 die in § 167 Abs. 2 Z 1 bis 3 und § 287 Abs. 1 K-DRG 1994 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus § 23e Abs. 1 und 2 ergibt.

(3) Eine Rückzahlung von Pensionsbeiträgen findet in keinem Falle statt.

14.01.2022

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