§ 40 K-NBG 2019

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.2019

§ 40

Schutz von Bezeichnungen

Die Verwendung der Bezeichnungen “Nationalpark", “Kernzone", “Außenzone", “Sonderschutz-gebiet", “Nationalparkregion", “Biosphärenpark", “Naturzone", “Pflegezone" oder “Entwicklungszone" für Gebiete, die nicht auf Grund dieses Gesetzes zu solchen erklärt wurden, ist verboten.

10.04.2019

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