LGBl. Nr. 3/2015
§ 40
Errichtungs- und Betriebsbewilligung
(1) Die Errichtungs- und Betriebsbewilligung ist bescheidmäßig zu erteilen und es sind im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Auflagen vorzuschreiben. Die Bewilligung kann auch befristet erteilt oder an Bedingungen geknüpft werden. Dies gilt auch für Änderungen bereits erteilter Errichtungs- und Betriebsbewilligungen.
(2) Die Fertigstellung der Einrichtung ist durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber der Behörde schriftlich unter Anschluss von Bestätigungen über die Erfüllung der einzelnen im Errichtungs- und Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen anzuzeigen. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Bestätigungen trägt der Aussteller der jeweiligen Bestätigung.
18.02.2015
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