§ 40 K-NBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 40

Strafbestimmungen

(1) Wer die §§ 6 Abs. 2, 3 und 5, 7 Abs. 2 und 35 sowie die auf Grund der §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 19 erlassenen Verordnungen übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.630,-, im Falle wiederholter und schwerwiegender Übertretungen der §§ 6 Abs. 2 und 3 und 7 Abs. 2 bis zu Euro 7260,- zu bestrafen.

Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3630,- bestraft werden kann, begeht auch, wer

  1. a) eine Arbeitseinstellung nach § 12a missachtet,
  2. b) in Bewilligungen vorgeschriebene Auflagen nicht einhält oder
  3. c) einen Wiederherstellungsauftrag nicht erfüllt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung.

20.02.2014

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