§ 40 Bgld. HK-VO 2019

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.2021

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 73/2021 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 73/2021

§ 40

Behebung von Mängeln, Prüfbericht

(1) Ergeben sich bei der Überprüfung einer Klimaanlage oder Wärmepumpe Mängel, sind diese vom Prüforgan im Prüfbericht gemäß § 39 zu vermerken. Das Formular für den Prüfbericht ist in Anlage 4.3 festgelegt und im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.

(2) Bei Vorliegen von Mängeln ist der Betreiberin oder dem Betreiber vom Prüforgan eine angemessene acht Wochen nicht überschreitende Frist für deren Behebung zu setzen. Das Prüforgan, das die Überprüfung vorgenommen hat, hat nach dem Ablauf der gesetzten Frist zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Das Ergebnis der Überprüfung ist im Prüfbericht einzutragen. Wurde der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß behoben, so hat das Prüforgan die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen.

(3) § 32 Abs. 5 und 6, Abs. 8 Z 1 und 2 und Abs. 9 Bgld. HKG gilt sinngemäß.

13.10.2021

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)