§ 40
Anforderungen an Prüfberechtigte und Prüforgane für Feuerungsanlagen
und Blockheizkraftwerke
(1) Prüfberechtigte und Prüforgane für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke müssen nachweisen:
- 1. besondere Kenntnisse über die Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen,
- 2. Grundkenntnisse über die Feuerungstechnik und Emissionsfragen,
- 3. besondere Kenntnisse hinsichtlich Überprüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich der Funktion und Wartungserfordernisse von Messgeräten,
- 4. einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Heizungsanlagen sowie Grundkenntnisse über die energetische Sanierung von Gebäuden (zB Gebäudebeurteilungskurs) und
- 5. Grundkenntnisse über die einschlägigen Rechtsvorschriften.
(2) Für juristische Personen hat die gewerberechtliche Geschäftsführerin oder der gewerberechtliche Geschäftsführer die für die Erlangung der Prüfberechtigung notwendigen Kenntnisse nachzuweisen.
(3) Die Kenntnisse nach Abs. 1 sind aufgrund von Zeugnissen und Bestätigungen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung oder aufgrund sonstiger vergleichbarer Unterlagen nachzuweisen.
(4) Als Nachweis gemäß Abs. 3 kommen nur Zeugnisse und Bestätigungen in Betracht, die
- 1. aufgrund einer Prüfung durch unabhängige Prüferinnen oder Prüfer oder
- 2. von einer Schulungsstelle, die einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen aktuellen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften vermittelt werden,
- ausgestellt worden sind. Das zeitliche Ausmaß der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehreinheiten zu je 45 Minuten betragen.
(5) Prüfberechtigte und Prüforgane haben alle fünf Jahre nachweislich eine fachspezifische Fortbildung mit Inhalten im Sinne des Abs. 1 zu absolvieren.
(6) Die Nachweise gemäß Abs. 1 sind der Behörde und der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung vorzulegen. Die Nachweise über die Absolvierung von Fortbildungen gemäß Abs. 5 sind der Behörde und der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.
(7) Prüforgane, die die Ausbildung oder Schulung bei einer Herstellerin oder einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich dieser Herstellerin oder dieses Herstellers durchführen.
(8) Prüforgane sind verpflichtet, die Prüfnummer der oder des Prüfberechtigten auf allen Anlagendatenblättern und Prüfberichten, die sie erstellen, anzuführen.
23.05.2019
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