§ 40
Kassenbuch
(1) Der mit der Durchführung der Gemeindekasse betraute Gemeindebedienstete hat über die baren Einzahlungen und Auszahlungen ein Kassenbuch zu führen.
(2) Das Kassenbuch ist laufend zu führen und täglich so abzuschließen, dass die Übereinstimmung mit dem Bargeldbestand geprüft werden kann. Die Belege laut Kassenbuch sind täglich der Buchhaltung zu übergeben.
(3) Das Kassenbuch hat mindestens zu enthalten:
- a) Fortlaufende Nummer;
- b) Name des Einzahlers oder des Empfängers;
- c) Tag der Zahlung;
- d) Zahlungszweck;
- e) Zahlungsbetrag.
25.11.2019
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