§ 40
Jahresöffnungszeitenbonus
(1) Beträgt die jährliche Wochenöffnungszeit einer Kindergartengruppe oder einer Gruppe in einer Kindertagesstätte mehr als 42 Wochen pro Kindergartenjahr, wird ein einmaliger Bonus pro weiterer geöffneter Woche, maximal jedoch für acht weitere geöffnete Wochen,
- a) pro Kindergartengruppe in Höhe der Summe der Stunden der wöchentlichen Öffnungszeit der Gruppe, maximal jedoch für 60 Stunden pro Woche, vervielfacht mit dem Faktor 38 Euro,
- b) pro Gruppe einer Kindertagesstätte in Höhe der Summe der Stunden der wöchentlichen Öffnungszeit der Gruppe, maximal jedoch für 60 Stunden pro Woche, vervielfacht mit dem Faktor 58 Euro
- geleistet.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der in Abs. 1 lit. a und b genannten Multiplikatoren für das laufende Kalenderjahr bis 31. März eines jeden Jahres entsprechend den durchschnittlichen Änderungen im vorangegangenen Kalenderjahr des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren. Die jeweiligen Beträge sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden.
23.09.2024
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