§ 40
Buchführung, Verrechnung
(1) Die Gemeinde hat die ordnungs- und planmäßige Abwicklung des Haushalts laufend in Kassen- und Rechnungsbüchern nachzuweisen. Die Buchführung ist so einzurichten, dass sie als Grundlage für die Haushaltsüberwachung, für die Überprüfung der Kassen- und Vermögensbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses geeignet ist.
(2) Wirtschaftliche Unternehmen können ihre Gebarung nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung verrechnen.
(3) Alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen sind mit ihrem vollen Betrag in zeitlich und sachlich auswertbarer Ordnung laufend in Kassen- und Rechnungsbüchern zu erfassen. Buchungen dürfen nur auf Anordnung erfolgen und sind mit einem Beleg zu begründen.
(4) Der buchmäßige Kassenbestand soll mindestens wöchentlich mit dem tatsächlichen Kassenbestand verglichen werden.
(5) Der Bürgermeister, der Gemeindekassier und die sonst an den Abschlüssen beteiligten Bediensteten haben deren Richtigkeit auf dem Abschlussblatt des Monats- und Jahresabschlusses zu bestätigen.
(6) Können Unregelmäßigkeiten des Monatsabschlusses nicht ausreichend aufgeklärt werden, so haben der Bürgermeister oder der Gemeindekassier dies unverzüglich dem Obmann des Prüfungsausschusses zwecks Überprüfung der Kassengebarung durch den Prüfungsausschuss bekannt zu geben.
23.12.2019
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