§ 40
Informations- und Mitwirkungspflichten des Hilfesuchenden
(1) Die zuständige Behörde im Sinne des § 39 hat die Hilfe suchende Person und die sonstigen antragsberechtigten Personen gemäß § 38 Abs. 3 entsprechend der jeweils festgestellten Sachlage zu informieren, zu beraten und anzuleiten, soweit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen dieses Gesetzes notwendig ist.
(2) Die Hilfe suchende Person und die sonstigen antragsberechtigten Personen gemäß § 38 Abs. 3 sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(3) Kommt eine Hilfe suchende Person und die sonstigen antragsberechtigten Personen gemäß § 38 Abs. 3 ihrer Mitwirkungspflicht nach Abs. 2 ohne triftigen Grund nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt zu Grunde legen, soweit er festgestellt wurde. Bei mangelnder Entscheidungsgrundlage kann die Behörde den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die Hilfe suchende Person oder im Falle eines Antrags nach § 38 die den Antrag stellende Person nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.
23.05.2024
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