§ 40 Bgld. PflSchG 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Laut LGBl. Nr. 44/2018 tritt § 40 Abs. 4 erster, zweiter und dritter Satz mit 1. Jänner 2019 in Kraft; § 40 Abs. 4 letzter Satz mit 1. September 2019.

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 61/1997, LGBl. Nr. 44/2018 (letzter Satz)

§ 40

Bauplatz-, Bauplan- und Verwendungsbewilligung;
Widmung, widmungsgemäße Verwendung und Entwidmung

(1) Plätze, Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates die Bewilligung hiefür erteilt hat. Im Bewilligungsverfahren hat eine durch Augenschein vorzunehmende Überprüfung durch eine Kommission stattzufinden, der jedenfalls ein Beamter der Schulaufsicht, ein Amtsarzt und ein Beamter des höheren Baudienstes angehören.

(2) Einer Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates bedarf - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - überdies der Bauplan der Herstellung sowie jeder baulichen Umgestaltung eines Schulgebäudes oder sonstiger Schulliegenschaften.

(3) Nach erteilter Bewilligung gemäß Abs. 1 dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und Liegenschaften - soweit sich aus Abs. 4 und 5 nicht anderes ergibt - nur mehr für Schulzwecke verwendet werden.

(4) Baulichkeiten und Liegenschaften, die gemäß Abs. 3 Schulzwecken gewidmet sind, darf der Schulerhalter - von Katastrophenfällen abgesehen - einer wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur mit vorheriger Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates zuführen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke beeinträchtigt wird. Die Landesregierung kann die Mitverwendung von Schulliegenschaften, insbesondere für Zwecke der Volksbildung oder der körperlichen Ertüchtigung generell durch Verordnung bewilligen, soweit dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die Widmung von Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates aufgehoben werden. Die Landesregierung kann nach Anhörung des Landesschulrates die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen, wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind.

11.09.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)