zu Abs. 1: LGBl. Nr. 44/2018, LGBl. Nr. 4/2023, LGBl. Nr. 80/2023 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 44/2018 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 61/1997, LGBl. Nr. 44/2018 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 44/2018
§ 40
Bauplatz-, Bauplan- und Verwendungsbewilligung;
Widmung, widmungsgemäße Verwendung und Entwidmung
(1) Plätze, Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die Bildungsdirektion die Bewilligung hiefür erteilt hat. Im Bewilligungsverfahren hat eine durch Augenschein vorzunehmende Überprüfung durch eine Kommission stattzufinden, der jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements, eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt oder eine Angehörige oder ein Angehöriger des sonstigen medizinischen Fachpersonals und eine bautechnische Sachverständige oder ein bautechnischer Sachverständiger angehören.
(2) Einer Bewilligung der Bildungsdirektion bedarf - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - überdies der Bauplan der Herstellung sowie jeder baulichen Umgestaltung eines Schulgebäudes oder sonstiger Schulliegenschaften.
(3) Nach erteilter Bewilligung gemäß Abs. 1 dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und Liegenschaften - soweit sich aus Abs. 4 und 5 nicht anderes ergibt - nur mehr für Schulzwecke verwendet werden.
(4) Baulichkeiten und Liegenschaften, die gemäß Abs. 3 Schulzwecken gewidmet sind, darf der Schulerhalter - von Katastrophenfällen abgesehen - einer wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur mit vorheriger Bewilligung der Bildungsdirektion zuführen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke beeinträchtigt wird. Die Bildungsdirektion kann die Mitverwendung von Schulliegenschaften, insbesondere für Zwecke der Volksbildung oder der körperlichen Ertüchtigung generell durch Verordnung bewilligen, soweit dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen.
(5) Die Widmung von Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion aufgehoben werden. Die Bildungsdirektion kann die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen, wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind.
23.11.2023
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