§ 40 Bgld. LBwG 2019

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

§ 40

Arten der Entgelte

(1) Für folgende Arten der Benützung kann ein Entgelt festgesetzt werden:

  1. 1. Benützung einer Grabstelle gemäß § 35;
  2. 2. Benützung einer Aufbahrungshalle gemäß § 34;
  3. 3. Beisetzung gemäß §§ 21 und 23;
  4. 4. Enterdigung gemäß § 27.

(2) Übernimmt die Gemeinde das Öffnen und Schließen von Erdgräbern, kann auch dafür ein Entgelt festgesetzt werden.

(3) Das Entgelt gemäß Abs. 1 ist durch die gemäß § 19 Abs. 4 zur Besorgung der Bestattung verpflichteten Personen zu entrichten.

20.12.2018

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