Vorbehalte und Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 17.05.2000 eingearbeitet.
§ 0
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Kurztitel
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 603/1994
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
14.07.1994
Unterzeichnungsdatum
23.10.1978
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Langtitel
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, revidiert in Genf am 10. November 1972 und am 23. Oktober 1978
StF: BGBl. Nr. 603/1994 (NR: GP XVIII RV 1462 AB 1595 S. 165 . BR: AB 4793 S. 586 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 28/1997 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 85/2000 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 184/2017 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Argentinien III 28/1997 *Australien 603/1994 *Belgien III 28/1997 *Bolivien III 85/2000 *Brasilien III 85/2000 *Chile III 28/1997 *China III 85/2000 *Dänemark 603/1994 *Deutschland 603/1994 *Ecuador III 85/2000 *Finnland III 28/1997 *Frankreich 603/1994, III 28/1997 *Irland 603/1994 *Israel 603/1994 *Italien 603/1994 *Japan 603/1994 *Kanada 603/1994 *Kenia III 85/2000 *Kolumbien III 28/1997 *Mexiko III 85/2000 *Neuseeland 603/1994 *Nicaragua III 184/2017 *Niederlande 603/1994 *Norwegen III 28/1997 *Panama III 85/2000 *Paraguay III 28/1997 *Polen 603/1994 *Portugal III 28/1997 *Schweden 603/1994 *Schweiz 603/1994 *Slowakei III 28/1997 *Spanien III 28/1997 *Südafrika 603/1994 *Trinidad/Tobago III 85/2000 *Tschechische R III 28/1997 *Ukraine III 28/1997 *Ungarn 603/1994 *Uruguay III 28/1997 *USA 603/1994, III 28/1997 *Vereinigtes Königreich 603/1994
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt und
- 2. daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 85/2000)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 14. Juni 1994 beim Generalsekretär des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 33 Abs. 2 für Österreich mit 14. Juli 1994 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der UPOV haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten:
Australien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Neuseeland, Niederlande, Polen, Schweden, Schweiz, Südafrika, Ungarn, Vereinigte Staaten und Vereinigtes Königreich.
Weiteren Mitteilungen zufolge haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen bzw. Notifikationen abgegeben:
Belgien:
Notifikation vom 23. November 1981 gemäß Art. 34 Abs. 2.
China:
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat China nachstehende Erklärung abgegeben:
Die Akte von 1978 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist bis zur Notifikation des Gegenteils durch die Regierung der Volksrepublik China auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China nicht anwendbar.
Frankreich:
Erklärung anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, daß die Akte von 1978 einschließlich der Überseedepartements und -territorien anwendbar ist.
Spanien:
Notifikation vom 18. April 1980 gemäß Art. 34 Abs. 2 und Erklärung, daß das Übereinkommen von 1961 und die Zusatzakte von 1972 für das gesamte Hoheitsgebiet Spaniens anwendbar sind.
Vereinigte Staaten:
Notifikation anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemäß Art. 37 Abs. 1 und 2 der Akte von 1978.
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
Präambel
Artikel 1: Zweck des Übereinkommens: Bildung eines Verbands: Sitz des Verbands
Artikel 2: Schutzrechtsformen
Artikel 3: Inländerbehandlung: Gegenseitigkeit
Artikel 4: Botanische Gattungen und Arten, die geschützt werden müssen oder können
Artikel 5: Inhalt des Schutzrechts: Schutzumfang
Artikel 6: Schutzvoraussetzungen
Artikel 7: Amtliche Prüfung von Sorten: vorläufiger Schutz
Artikel 8: Schutzdauer
Artikel 9: Beschränkungen in der Ausübung des Züchterrechts
Artikel 10: Nichtigkeit und Aufhebung des Züchterrechts
Artikel 11: Freie Wahl des Verbandsstaats, in dem die erste Anmeldung eingereicht wird: Anmeldungen in anderen Verbandsstaaten: Unabhängigkeit des Schutzes m verschiedenen Verbandsstaaten
Artikel 12: Priorität
Artikel 13: Sortenbezeichnung
Artikel 14: Unabhängigkeit des Schutzes von Maßnahmen zur Regelung der Erzeugung, der Überwachung und des gewerbsmäßigen Vertriebs
Artikel 15: Organe des Verbands
Artikel 16: Zusammensetzung des Rates: Abstimmungen
Artikel 17: Beobachter in Sitzungen des Rates
Artikel 18: Präsident und Vizepräsidenten des Rates
Artikel 19: Tagungen des Rates
Artikel 20: Geschäftsordnung des Rates: Verwaltungs- und Finanzordnung des Verbands
Artikel 21: Aufgaben des Rates
Artikel 22: Erforderliche Mehrheiten für die Beschlüsse des Rates
Artikel 23: Aufgaben des Verbandsbüros: Verantwortung des Generalsekretärs: Ernennung der Bediensteten
Artikel 24: Rechts- und Geschäftsfähigkeit
Artikel 25: Rechnungsprüfung
Artikel 26: Finanzen
Artikel 27: Revision des Übereinkommens
Artikel 28: Vom Büro und in Sitzungen des Rates benutzte Sprachen
Artikel 29: Besondere Abmachungen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Artikel 30: Anwendung des Übereinkommens im innerstaatlichen Bereich: Vereinbarungen über die gemeinsame Inanspruchnahme von Prüfungsstellen
Artikel 31: Unterzeichnung
Artikel 32: Ratifikation, Annahme oder Genehmigung: Beitritt
Artikel 33: Inkrafttreten; Unmöglichkeit, früheren Fassungen beizutreten
Artikel 34: Beziehungen zwischen Staaten, die durch unterschiedliche Fassungen gebunden sind
Artikel 35: Mitteilungen über die schutzfähigen Gattungen und Arten: zu veröffentlichende Informationen
Artikel 36: Hoheitsgebiete
Artikel 37: Ausnahmeregelung für den Schutz unter zwei Schutzrechtsformen
Artikel 38: Vorübergehende Einschränkung des Erfordernisses der Neuheit
Artikel 39: Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
Artikel 40: Vorbehalte
Artikel 41: Dauer und Kündigung des Übereinkommens
Artikel 42: Sprachen; Wahrnehmung der Verwahreraufgaben
DIE VERTRAGSSTAATEN,
IN DER ERWÄGUNG, daß das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961 in der durch die Zusatzakte vom 10. November 1972 geänderten Fassung sich als wertvolles Instrument für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes von Züchterrechten erwiesen hat,
ERNEUT die in der Präambel des Übereinkommens enthaltenen Grundsätze bekräftigend, wonach
- a) sie von der Bedeutung überzeugt sind, die dem Schutz neuer Pflanzensorten sowohl für die Entwicklung der Landwirtschaft in ihrem Hoheitsgebiet als auch für die Wahrung der Interessen der Züchter zukommt,
- b) sie sich der besonderen Probleme, die die Zuerkennung und der Schutz des Züchterrechts aufwerfen, und insbesondere der Beschränkungen, die die Erfordernisse des öffentlichen Interesses der freien Ausübung eines solchen Rechtes auferlegen können, bewußt sind,
- c) sie es für höchst wünschenswert halten, daß diese Probleme, denen sehr viele Staaten berechtigte Bedeutung beimessen, von jedem dieser Staaten nach einheitlichen und klar umrissenen Grundsätzen gelöst werden,
IN DER ERWÄGUNG, daß der Gedanke des Schutzes von Züchterrechten große Bedeutung in vielen Staaten gewonnen hat, die dem Übereinkommen noch nicht beigetreten sind,
IN DER ERWÄGUNG, daß bestimmte Änderungen in dem Übereinkommen erforderlich sind, um diesen Staaten den Beitritt zum Verband zu erleichtern,
IN DER ERWÄGUNG, daß einzelne Bestimmungen über die Verwaltung des durch das Übereinkommen geschaffenen Verbands im Licht der Erfahrungen änderungsbedürftig sind,
IN DER ERWÄGUNG, daß diese Ziele am besten durch die erneute Revision des Übereinkommens erreicht werden können,
HABEN folgendes VEREINBART:
Anmerkung
Vorbehalte und Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 17.05.2000 eingearbeitet.
Schlagworte
e-rk3
Verwaltungsordnung, Rechtsfähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022
Gesetzesnummer
10010834
Dokumentnummer
NOR11011055
alte Dokumentnummer
N8199439963J
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