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ARTIKEL 16 Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.1994

ARTIKEL 16

Zusammensetzung des Rates; Abstimmungen

(1) Der Rat besteht aus den Vertretern der Verbandsstaaten. Jeder Verbandsstaat ernennt einen Vertreter für den Rat und einen Stellvertreter.

(2) Den Vertretern oder Stellvertretern können Mitarbeiter oder Berater zur Seite stehen.

(3) Jeder Verbandsstaat hat im Rat eine Stimme.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10010834

Dokumentnummer

NOR12137876

alte Dokumentnummer

N8199439979J

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