ARTIKEL 16
Zusammensetzung des Rates; Abstimmungen
(1) Der Rat besteht aus den Vertretern der Verbandsstaaten. Jeder Verbandsstaat ernennt einen Vertreter für den Rat und einen Stellvertreter.
(2) Den Vertretern oder Stellvertretern können Mitarbeiter oder Berater zur Seite stehen.
(3) Jeder Verbandsstaat hat im Rat eine Stimme.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10010834
Dokumentnummer
NOR12137876
alte Dokumentnummer
N8199439979J
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