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ARTIKEL 32 Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.1994

ARTIKEL 32

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; Beitritt

(1) Jeder Staat bringt seine Zustimmung, durch diese Akte gebunden zu sein, dadurch zum Ausdruck, daß er

  1. a) eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, sofern er diese Akte unterzeichnet hat, oder
  2. b) eine Beitrittsurkunde hinterlegt, sofern er diese Akte nicht unterzeichnet hat.

(2) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär hinterlegt.

(3) Jeder Staat, der dem Verband nicht angehört und diese Akte nicht unterzeichnet hat, ersucht vor Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den Rat um Stellungnahme, ob seine Gesetze mit dieser Akte vereinbar sind. Ist der die Stellungnahme beinhaltende Beschluß positiv, so kann die Beitrittsurkunde hinterlegt werden.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10010834

Dokumentnummer

NOR12137892

alte Dokumentnummer

N8199439995J

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