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ARTIKEL 22 Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.1994

ARTIKEL 22

Erforderliche Mehrheiten für die Beschlüsse des Rates

Ein Beschluß des Rates bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder; jedoch bedarf ein Beschluß des Rates nach Artikel 4 Absatz 4, Artikel 20, Artikel 21 Buchstabe e, Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 3 einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Enthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10010834

Dokumentnummer

NOR12137882

alte Dokumentnummer

N8199439985J

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