ARTIKEL 22
Erforderliche Mehrheiten für die Beschlüsse des Rates
Ein Beschluß des Rates bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder; jedoch bedarf ein Beschluß des Rates nach Artikel 4 Absatz 4, Artikel 20, Artikel 21 Buchstabe e, Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 3 einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Enthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10010834
Dokumentnummer
NOR12137882
alte Dokumentnummer
N8199439985J
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