ARTIKEL 27
Revision des Übereinkommens
(1) Dieses Übereinkommen kann von einer Konferenz der Verbandsstaaten revidiert werden. Die Einberufung einer solchen Konferenz wird vom Rat beschlossen.
(2) Die Konferenz ist nur dann beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verbandsstaaten auf ihr vertreten ist. Die revidierte Fassung des Übereinkommens bedarf zu ihrer Annahme der Fünfsechstelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Verbandsstaaten.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10010834
Dokumentnummer
NOR12137887
alte Dokumentnummer
N8199439990J
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