ARTIKEL 19
Tagungen des Rates
(1) Der Rat tritt auf Einberufung durch seinen Präsidenten zusammen.
(2) Er hält einmal jährlich eine ordentliche Tagung ab. Außerdem kann der Präsident von sich aus den Rat einberufen; er hat ihn binnen drei Monaten einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Verbandsstaaten dies beantragt.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10010834
Dokumentnummer
NOR12137879
alte Dokumentnummer
N8199439982J
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