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ARTIKEL 19 Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.1994

ARTIKEL 19

Tagungen des Rates

(1) Der Rat tritt auf Einberufung durch seinen Präsidenten zusammen.

(2) Er hält einmal jährlich eine ordentliche Tagung ab. Außerdem kann der Präsident von sich aus den Rat einberufen; er hat ihn binnen drei Monaten einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Verbandsstaaten dies beantragt.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10010834

Dokumentnummer

NOR12137879

alte Dokumentnummer

N8199439982J

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