ARTIKEL 18
Präsident und Vizepräsidenten des Rates
(1) Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Ersten Vizepräsidenten. Er kann weitere Vizepräsidenten wählen. Der Erste Vizepräsident vertritt von Rechts wegen den Präsidenten bei Verhinderungen.
(2) Die Amtszeit des Präsidenten beträgt drei Jahre.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10010834
Dokumentnummer
NOR12137878
alte Dokumentnummer
N8199439981J
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