Artikel VIII
Sprachen
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen in arabischer, deutscher und italienischer Sprache werden angefertigt und zusammen mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN ZU LONDON am 17. Februar 1978.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023
Gesetzesnummer
10011802
Dokumentnummer
NOR12151321
alte Dokumentnummer
N9198815844L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)