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ARTIKEL 23 Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.1994

ARTIKEL 23

Aufgaben des Verbandsbüros; Verantwortung des Generalsekretärs; Ernennung der Bediensteten

(1) Das Verbandsbüro erledigt alle Aufgaben, die ihm der Rat zuweist. Es wird vom Generalsekretär geleitet.

(2) Der Generalsekretär ist dem Rat verantwortlich; er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Rates. Er legt dem Rat den Haushaltsplan zur Genehmigung vor und sorgt für dessen Ausführung. Er legt dem Rat alljährlich Rechenschaft über seine Geschäftsführung ab und unterbreitet ihm einen Bericht über die Tätigkeit und die Finanzlage des Verbands.

(3) Vorbehaltlich des Artikels 21 Buchstabe b werden die Bedingungen für die Einstellung und Beschäftigung des für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Verbandsbüros erforderlichen Personals in der in Artikel 20 bezeichneten Verwaltungs- und Finanzordnung festgelegt.

Schlagworte

Verwaltungsordnung

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10010834

Dokumentnummer

NOR12137883

alte Dokumentnummer

N8199439986J

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