ARTIKEL 24
Rechts- und Geschäftsfähigkeit
(1) Der Verband besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Verband genießt im Hoheitsgebiet jedes Verbandsstaats gemäß den Gesetzen dieses Staates die zur Erreichung seines Zweckes und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit.
(3) Der Verband schließt mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen über den Sitz.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10010834
Dokumentnummer
NOR12137884
alte Dokumentnummer
N8199439987J
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