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ARTIKEL 28 Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.1994

ARTIKEL 28

Vom Büro und in Sitzungen des Rates benutzte Sprachen

(1) Das Verbandsbüro bedient sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der deutschen, der englischen und der französischen Sprache.

(2) Die Sitzungen des Rates sind die Revisionskonferenzen werden in diesen drei Sprachen abgehalten.

(3) Der Rat kann, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht, die Benutzung weiterer Sprachen beschließen.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10010834

Dokumentnummer

NOR12137888

alte Dokumentnummer

N8199439991J

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