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ARTIKEL 29 Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.1994

ARTIKEL 29

Besondere Abmachungen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Die Verbandsstaaten behalten sich das Recht vor, untereinander zum Schutz von Pflanzenzüchtungen besondere Abmachungen zu treffen, soweit diese Abmachungen diesem Übereinkommen nicht zuwiderlaufen.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10010834

Dokumentnummer

NOR12137889

alte Dokumentnummer

N8199439992J

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