vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 24 Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.1994

ARTIKEL 24

Rechts- und Geschäftsfähigkeit

(1) Der Verband besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Verband genießt im Hoheitsgebiet jedes Verbandsstaats gemäß den Gesetzen dieses Staates die zur Erreichung seines Zweckes und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit.

(3) Der Verband schließt mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen über den Sitz.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10010834

Dokumentnummer

NOR12137884

alte Dokumentnummer

N8199439987J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte