vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 6 Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.1994

ARTIKEL 6

Schutzvoraussetzungen

(1) Der Züchter genießt den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Schutz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. a) Die Sorte muß sich ohne Rücksicht darauf, ob das Ausgangsmaterial, aus dem sie entstanden ist, künstlichen oder natürlichen Ursprungs ist, durch ein oder mehrere wichtige Merkmale von jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden lassen, deren Vorhandensein im Zeitpunkt der Schutzrechtsanmeldung allgemein bekannt ist. Diese Offenkundigkeit kann auf Grund verschiedener Tatsachen festgestellt werden, beispielsweise durch bereits laufenden Anbau oder gewerbsmäßigen Vertrieb, bereits erfolgte oder eingeleitete Eintragung in ein amtliches Sortenregister, Anbau in einer Vergleichssammlung oder genaue Beschreibung in einer Veröffentlichung. Die Merkmale, die es ermöglichen, eine Sorte zu bestimmen und zu unterscheiden, müssen genau erkannt und beschrieben werden können.
  2. b) Am Tag der Einreichung der Schutzrechtsanmeldung in einem Verbandsstaat darf die Sorte
  1. i) im Hoheitsgebiet dieses Staates noch nicht – oder, wo das Recht dieses Staates dies vorsieht, nicht seit mehr als einem Jahr – mit Zustimmung des Züchters feilgehalten oder gewerbsmäßig vertrieben worden sein sowie
  2. ii) im Hoheitsgebiet eines anderen Staates mit Zustimmung des Züchters im Fall von Reben, Wald-, Obst- und Zierbäumen jeweils einschließlich ihrer Unterlagen noch nicht seit mehr als sechs Jahren oder im Fall von anderen Pflanzen noch nicht seit mehr als vier Jahren feilgehalten oder gewerbsmäßig vertrieben worden sein.

Mit der Sorte vorgenommene Versuche, die kein Feilhalten und keinen gewerbsmäßigen Vertrieb beinhalten, beeinträchtigen nicht das Recht auf Schutz. Ebensowenig wird das Recht des Züchters auf Schutz durch die Tatsache beeinträchtigt, daß die Sorte auf andere Weise als durch Feilhalten oder gewerbsmäßigen Vertrieb allgemein bekannt geworden ist.

  1. c) Die Sorte muß hinreichend homogen sein; dabei ist den Besonderheiten ihrer generativen oder vegetativen Vermehrung Rechnung zu tragen.
  2. d) Die Sorte muß in ihren wesentlichen Merkmalen beständig sein, dh. nach ihren aufeinanderfolgenden Vermehrungen oder, wenn der Züchter einen besonderen Vermehrungszyklus festgelegt hat, am Ende eines jeden Zyklus weiterhin ihrer Beschreibung entsprechen.
  3. e) Die Sorte muß eine Sortenbezeichnung gemäß Artikel 13 erhalten.

(2) Die Gewährung des Schutzes darf nur von den vorstehenden Voraussetzungen abhängig gemacht werden; der Züchter muß jedoch den Förmlichkeiten, die im innerstaatlichen Recht des Verbandsstaats, in dem die Schutzrechtsanmeldung eingereicht wurde, vorgesehen sind, einschließlich der Zahlung der Gebühren genügt haben.

Schlagworte

Waldbaum, Obstbaum

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10010834

Dokumentnummer

NOR12137866

alte Dokumentnummer

N8199439969J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte