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ARTIKEL 5 Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.1994

ARTIKEL 5

Inhalt des Schutzrechts; Schutzumfang

(1) Das dem Züchter gewährte Recht hat die Wirkung, daß seine vorherige Zustimmung erforderlich ist, um generatives oder vegetatives Vermehrungsmaterial der Sorte als solches

Zu dem vegetativen Vermehrungsmaterial gehören auch ganze Pflanzen. Das Recht des Züchters erstreckt sich auf Zierpflanzen oder deren Teile, die üblicherweise nicht zu Vermehrungszwecken gewerbsmäßig vertrieben werden, falls sie als Vermehrungsmaterial zur Erzeugung von Zierpflanzen oder Schnittblumen gewerbsmäßig verwendet werden.

(2) Der Züchter kann seine Zustimmung von Bedingungen abhängig machen, die er festlegt.

(3) Die Zustimmung des Züchters ist nicht erforderlich, wenn die Sorte als Ausgangsmaterial für die Schaffung weiterer Sorten verwendet wird und diese gewerbsmäßig vertrieben werden. Dagegen ist die Zustimmung erforderlich, wenn die Sorte für die gewerbsmäßige Erzeugung einer anderen Sorte fortlaufend verwendet werden muß.

(4) Jeder Verbandsstaat kann in seinem innerstaatlichen Recht oder in besonderen Abmachungen im Sinne des Artikels 29 den Züchtern für bestimmte botanische Gattungen oder Arten ein Recht gewähren, das über das in Absatz 1 bezeichnete hinausgeht und sich insbesondere bis auf das gewerbsmäßig vertriebene Erzeugnis erstrecken kann. Ein Verbandsstaat, der ein solches Recht gewährt, kann dieses auf Angehörige der Verbandsstaaten, die ein gleiches Recht gewähren, sowie auf natürliche und juristische Personen beschränken, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem dieser Staaten haben.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10010834

Dokumentnummer

NOR12137865

alte Dokumentnummer

N8199439968J

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